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In den Totenregistern werden als dort ruhend bezeichnet: 1. Decan Nicol Walter, im mittleren Gange 2. Sup. Mag. Heinrich Tielemann, 1683 3. Sup. Mag. J.G. Frischmann, 1727, unter der Kanzel 4. Sup. M. J.A. Hankel und Frau 1754, unter der Kanzel 5. Sup. M. J. Chr. Fritsch, 1768, unter der Kanzel 6. Canzleidirector Hüfler 1660 7. Hauptmann Wolf Eysenbergk aus Arnstadt 1638 8. Des Sup. M. Tielemanns Ehefrau Agnesa, unter dem Predigtstuhle gegenüber dem Taufstein im Gange, 1682 9. Junker Johann Melchior von Brandenstein gegenüber dem Taufsteine nach dem Frauenthore zu, 1684 10. Söhnlein des Canzleidirector von Beulwitz, unter dem Herrschaftsstande am Taufsteine nach dem Frauenthore zu, 1694 11. Dr. J.Chr. Schild, 1695 12. Rath Klepner bei dem Taufsteine nach dem Thore zu, eingemauertes Grab. Er hatte der Oberkirche 100 fl. vermacht. 13. Frau Sup. Hempel, bei der Sacristei unter den Bürgermeisterstühlen, 1696 14. Sup Hempel neben seiner Gemahlin, 1699 15. Rath Klepner’s Witwe beim Taufstein 16. Horat Gerhart mitten im Gange vorm Chore nach der Frauenstraße zu; das Zeichen auf dem Grabe ist ein Kreuz von Backsteinen, 1705 17. Ein Kind des Amthauptmann von Lengefeldt beim Taufstein nach dem Frauenthore zu, 1707 18. Frau Sup. Frischmann, unter dem Stuhle, da die Superintendentenfrauen zu sitzen pflegten, eingemauertes Grab, 1708 19. Frau Amtshauptmann von Lengefeldt, geb. von Steuben im Chore an der Thür, 1708 20. Dr. Schmelzer in dem Gange, wo die Herren Kämmerer standen, gleich an der Thür, wo man ins Chor geht. Die Grabstätte ist 1719 mit 50 Thlr. bezahlt worden 21. Witwe des Bürgermeister Detschel bei der Kanzel zur rechten Hand. Die Stätte ist 1722 bezahlt mit 100 Thlr. 22. Hofrat Sülzener, 1722, ist nachts um 10 Uhr beigesetzt worden 23. Licent j.u. Bötticher, 1722 24. Sup. Frischmann, 1728. Ist abends 6 Uhr unter der Kanzel, wo man ins Chor geht, beerdigt worden 25. und 26. Zwei Kinder des Kanzlers v. Beulwitz 1732, im Chore, gleichwo das Pult steht; gewölbtes Grab 27. Dr. Struve, 1739; hat für seine und seiner Frau Grabstätte 10 Thlr. bezahlt 28. Frau Lic. Bötticher, 1747 29. Verwittwete Frau Kanzler von Beulwitz, 1749, neben der Kanzel. Ihr Name ist auf dem Stein, worunter sie liegt, eingehauen: S. H. V. B. 30. Sup. Hankel, 1754 31. Jägermeister von Hanstein, im Chore, 1757 32. Ein Fräulein von Brandenstein 1767 im Herrschaftlichen Stande hart an der Thür, welche heraus geht nach dem Altare, liegt mit dem Haupte nach der Kirche und mit den Füßen nach der Borngasse, gemauertes Grab. Die Stätte kostete 50 Thlr. 33. Sup. Fritsch, 1768 unter der Kanzel gegen Mitternacht 34. Sondersh. Hofmarschall von Biela, neben dem Altare nach der Borngasse, 1773 35. Ein Fräulein von Brandtenstein 1786, im Herrschaftlichen Stande |
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ursprünglich an der Nordwestecke der Kirche, abgerissen |
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Zöllner Hieronymus Fischer, gest. 1584, jetzt in der Unterkirche Das Leuckardtsche Epitaph, Adam und Gertrud Leuckardt, gefertigt 1582, jetzt in der Unterkirche Schließlich muß ich den Anbau an der Westseite der Kirche, das sogenannte ’’Schmelzersche’’ Erbbegräbnis, erwähnen, in dessen Erdgewölbe 4 eichene Särge stehen. In die Seitenwände des oberen Raumes sind 3 Grabsteine eingelassen, dem Andenken zweier Mitglieder der Bernhardtschen Familie aus dem XVII. und eines Mitgliedes der Oberländerschen Familie aus dem vorigen Jahrhundert gestiftet. In den Totenbüchern ist auch die Rede (1733) von dem Bötticher’schen Erbbegräbnis, dessen Reste sich wohl in der Mauer des Kirchhofes nach Süden zu befinden. Über die Bestimmung des Friedhofes, dessen frühere Mauer einer anderen Einzäunung gewichen ist, als im Frühjahr 1880 eine Verbreiterung des Weges vor den Häusern nach Norden zu vorgenommen wurde, wobei auch die Stadtmauer nach Osten durchbrochen worden ist, schreibt Müldener in den historischen Nachrichten über die Gottesackerkapelle zum Heiligen Kreuz im § 9 : ’’Wiewohl in den älteren Zeiten vor der Reformation die Oberkirche zuweilen eine Pfarrkirche beniemet wird, so geben doch viele Umstände zu erkennen, daß sie kein jus parochiale und mithin kein allgemeines Begräbnißrecht oder sepulturam liberamgehabt habe, sondern der dabei befindliche Kirchhof ist nur zum Begräbniß der Glieder aus der Brüderschaft corporis Christi und wohl auch anderer Personen, die in diese Fraternität aufgenommen worden, um der Fürbitten und guten Werke daselbst theilhaftig zu werden, lediglich bestimmt gewesen, wenn sich die letzteren zuvörderst mit der Kirche, wohin sie gehört, abgefunden hatten, daher man auch nach der Reformation diesen Kirchhof, wie wohl aus ganz andern Ursachen nicht hat lassen allgemein werden, sondern das Begräbniß daselbst nur unter gewissen Umstätten gestattet.’’ |
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